Streitig ist, inwieweit der Ablauf der Steuerfestsetzungsfrist einer Änderung der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide entgegen steht.
Die Klägerin betreibt ein Spielhallenunternehmen. In den Spielhallen sind Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten sowie so genannte Unterhaltungsautomaten aufgestellt. Der weit überwiegende Teil der Einnahmen entfällt auf die Geldspielautomaten.
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