Streitig ist, inwieweit der Ablauf der Steuerfestsetzungsfrist einer Änderung der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide entgegen steht.
Die Klägerin betrieb im Streitjahr diverse Spielhallen, in denen Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten sowie so genannte Unterhaltungsautomaten aufgestellt waren. Der weit überwiegende Teil der Einnahmen entfiel auf die Geldspielautomaten.
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