FG Düsseldorf - Urteil vom 27.08.2008
5 K 915/06 U
Normen:
AO § 169 Abs. 1 Satz 1; AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; AO § 171 Abs. 5; AO § 208 Abs. 1 Satz 1; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. f;

Festsetzungsfrist; Ablaufhemmung; Abänderbarkeit von Umsatzsteuerbescheiden; Steuerfreiheit von Geldspielautomatenumsätzen - Abänderbarkeit von Umsatzsteuerbescheiden für Geldspielautomatenumsätze nach Ablauf der Steuerfestsetzungsfrist

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2008 - Aktenzeichen 5 K 915/06 U

DRsp Nr. 2009/6436

Festsetzungsfrist; Ablaufhemmung; Abänderbarkeit von Umsatzsteuerbescheiden; Steuerfreiheit von Geldspielautomatenumsätzen - Abänderbarkeit von Umsatzsteuerbescheiden für Geldspielautomatenumsätze nach Ablauf der Steuerfestsetzungsfrist

1. Der Ablauf der Festsetzungsfrist steht der nachträglichen Berücksichtigung der Umsatzsteuerfreiheit von Geldspielautomatenumsätzen entgegen. 2. Die durch die Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgelöste Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 5 AO erfasst nur die aufgrund der Fahndungsprüfung festgestellten "Mehr-Umsätze", nicht aber die bereits vor Durchführung der Prüfung erklärungsgemäß angesetzten und als steuerpflichtig behandelten Umsätze.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 1 Satz 1; AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; AO § 171 Abs. 5; AO § 208 Abs. 1 Satz 1; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. f;

Tatbestand:

Streitig ist, inwieweit der Ablauf der Steuerfestsetzungsfrist einer Änderung der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide entgegen steht.

Die Klägerin betrieb im Streitjahr diverse Spielhallen, in denen Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten sowie so genannte Unterhaltungsautomaten aufgestellt waren. Der weit überwiegende Teil der Einnahmen entfiel auf die Geldspielautomaten.