BFH - Beschluß vom 21.01.1999
IX B 74/98
Normen:
AO § 171 Abs. 3 S. 2 § 367 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 749

Festsetzungsfrist; Änderungsbescheid nach Fristablauf

BFH, Beschluß vom 21.01.1999 - Aktenzeichen IX B 74/98

DRsp Nr. 1999/3637

Festsetzungsfrist; Änderungsbescheid nach Fristablauf

Es ist keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die Rspr. des BFH geklärt, dass das FA nach Ablauf der Festsetzungsfrist einen Steuerbescheid auch dann nicht mehr zum Nachteil des Stpfl. ändern darf, wenn dieser gegen den Bescheid Einspruch eingelegt hatte (Anschluss an BFH-Urt. v. 08.07.1998 - I R 112/97, BStBl. II 1999, 123).

Normenkette:

AO § 171 Abs. 3 S. 2 § 367 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, weil die streitige Rechtsfrage geklärt ist.