BFH - Urteil vom 02.04.1998
V R 60/97
Normen:
AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 2, § 370 ; StGB § 20 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1678
BFH/NV 1998, 1280
BFHE 186, 1
BStBl II 1998, 529
DB 1998, 2047
DStZ 1998, 811
DStZ 1998, 872
NJW 1998, 3374
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung mit Schuldausschließungsgrund

BFH, Urteil vom 02.04.1998 - Aktenzeichen V R 60/97

DRsp Nr. 1998/16995

Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung mit Schuldausschließungsgrund

»Die zehnjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 ist nicht anwendbar, wenn hinsichtlich der Steuerhinterziehung ein Schuldausschließungsgrund vorliegt.«

Normenkette:

AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 2, § 370 ; StGB § 20 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb im Streitjahr 1983 einen ...großhandel als Einzelunternehmer. Außerdem war er Gesellschafter der F. GmbH (fortan: GmbH). Zwischen dem Kläger und der GmbH soll eine umsatzsteuerliche Organschaft bestanden haben.

Am 14. Mai 1985 ging beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) die Umsatzsteuerjahreserklärung 1983 ein, in der der Kläger die Umsatzsteuer mit 62 976,40 DM berechnete. Die Veranlagung wurde entsprechend unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß §§ 168 und 164 der Abgabenordnung (AO 1977) durchgeführt.