FG Köln - Urteil vom 02.04.2009
15 K 2546/07
Normen:
AO § 171 Abs. 14;
Fundstellen:
EFG 2009, 1430

Festsetzungsfrist; Erlass eines Änderungsbescheides

FG Köln, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 15 K 2546/07

DRsp Nr. 2009/20040

Festsetzungsfrist; Erlass eines Änderungsbescheides

Für die Bejahung der Voraussetzungen des § 171 Abs. 14 AO reicht es aus, dass ein Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen bei verfahrensrechtlich korrekter Vorgehensweise der Finanzbehörden entstehen könnte; eine formalistische Auslegung der Norm dahingehend, dass stets eine Abfolge von entstandenem Erstattungsanspruch des Stpfl. und sodann erst gegebener Berechtigung des FA, nunmehr einen wirksamen Änderungsbescheid zu erlassen, durch den dieser Erstattungsanspruch wieder zum Erlöschen gebracht wird, vorliegen muss, ist nicht geboten

Normenkette:

AO § 171 Abs. 14;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Beklagten, einen geänderten Feststellungsbescheid für das Jahr 1998 zu erlassen.

Im Jahr 2001 bestand die Q GmbH & Co. KG (nachfolgend: KG) aus dem Kläger als einzigem Kommanditisten und der Q Verwaltungs GmbH als Komplementärin. Bereits in 2001 wurde die Q GmbH & Co. KG im Wege der Anwachsung (§ 738 Abs. 1 BGB) auf die Q Verwaltungs GmbH verschmolzen. Nach aufnehmender Verschmelzung der R GmbH ebenfalls in 2001 (§ 2 Nr. 1 UmwG) firmierte die Q Verwaltungs GmbH um in "S GmbH".