FG Düsseldorf - Gerichtsbescheid vom 02.07.2006
11 K 2003/02 F
Normen:
AO § 124 Abs. 1 Satz 1 § 169 Abs. 1 § 171 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 4, Abs. 10 § 174 Abs. 4 § 181 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ;

Festsetzungsfrist; Festsetzungsverjährung; Anfechtung; Ersetzung; isolierte Aufhebung; Nachweis; Postausgang; Anscheinsbeweis; Ablaufhemmung; Erledigungserklärung; Faires Verfahren - Wechselwirkung der Festsetzungsfristen von Grundlagen- und Folgebescheid nach Aufhebungszusage des Finanzamts und übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten

FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 02.07.2006 - Aktenzeichen 11 K 2003/02 F

DRsp Nr. 2007/6234

Festsetzungsfrist; Festsetzungsverjährung; Anfechtung; Ersetzung; isolierte Aufhebung; Nachweis; Postausgang; Anscheinsbeweis; Ablaufhemmung; Erledigungserklärung; Faires Verfahren - Wechselwirkung der Festsetzungsfristen von Grundlagen- und Folgebescheid nach Aufhebungszusage des Finanzamts und übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten

1. Die durch Anfechtung eines Feststellungsbescheids bewirkte Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist endet mit der Bekanntgabe eines diese Feststellung betreffenden Aufhebungsbescheides und nicht erst mit dessen Unanfechtbarkeit. 2. Dies gilt auch, wenn die Aufhebung in Erfüllung einer auf Anregung des Gerichts gegebenen Zusage der Finanzbehörde erfolgt, aufgrund deren die Beteiligten einen anhängigen Finanzgerichtsprozess durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet haben. 3. Der der Finanzbehörde obliegende Nachweis, dass der die angegriffene Feststellung ersetzende Bescheid den Behördenbereich vor der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides verlassen hat, kann nicht nach den Regeln des Anscheinsbeweises geführt werden, wenn die Absendung des Bescheides nicht in einem Vermerk der Poststelle festgehalten ist.