BFH - Beschluß vom 26.03.1999
X B 196/98
Normen:
AO §§ 150 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; FGO §§ 76 96 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1309

Festsetzungsfrist; Fristbeginn

BFH, Beschluß vom 26.03.1999 - Aktenzeichen X B 196/98

DRsp Nr. 1999/8323

Festsetzungsfrist; Fristbeginn

1. Einwendungen gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind im NZB-Verfahren unbeachtlich. 2. Es entspricht ständiger BFH-Rspr., dass selbst vollständige Angaben zu Besteuerungsgrundlagen, die anderweitig gemacht werden, nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung gleichzustellen sind. 3. Eine mangels Unterzeichnung nicht wirksame (Einkommen-)Steuererklärung setzt die reguläre Festsetzungsfrist des § 170 Abs. 1 AO nicht in Gang, weil das Gesetz eine formalisierte Auskunft über den Besteuerungstatbestand und seine Bemessungsgrundlage vorschreibt und die Steuererklärung die rechtsförmlich gesicherte Grundlage für das Veranlagungsverfahren ist. 4. Zu den Anforderungen an die Rüge des Übergehens von Beweisanträgen.

Normenkette:

AO §§ 150 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; FGO §§ 76 96 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

1. Mit Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils kann der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Das Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dem Zweck einer allgemeinen Rechtskontrolle finanzgerichtlicher Urteile.