BFH - Urteil vom 22.04.2008
VII R 21/07
Normen:
AO § 34 § 69 § 70 § 71 § 169 § 191 Abs. 3 § 370 § 378 ; FGO § 11 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2008, 1999
BFH/NV 2008, 1563
BFHE 220, 319
BStBl II 2008, 735
DB 2008, 1667
wistra 2008, 399
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 634/03

Festsetzungsfrist für den Erlass eines Haftungsbescheids ist gemäß § 191 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz AO bei leichtfertiger Steuerverkürzung

BFH, Urteil vom 22.04.2008 - Aktenzeichen VII R 21/07

DRsp Nr. 2008/14194

Festsetzungsfrist für den Erlass eines Haftungsbescheids ist gemäß § 191 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz AO bei leichtfertiger Steuerverkürzung

»Die Festsetzungsfrist für den Erlass eines Haftungsbescheids ist gemäß § 191 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz AO bei leichtfertiger Steuerverkürzung nur in den Fällen auf fünf Jahre verlängert, in denen die Haftungsinanspruchnahme auf § 70 AO beruht, nicht aber für jeden Fall der Haftung, dem eine leichtfertige Steuerverkürzung zugrunde liegt, also auch nicht bei der Haftung gemäß § 69 AO (Klarstellung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

AO § 34 § 69 § 70 § 71 § 169 § 191 Abs. 3 § 370 § 378 ; FGO § 11 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war gemeinsam mit dem Gesellschafter W. Geschäftsführer einer GmbH. Wegen größerer Forderungsausfälle geriet die GmbH in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten mit der Folge, dass auf Antrag der beiden Geschäftsführer im Mai 1998 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und nach Verteilung des Erlöses im Dezember 2002 eingestellt wurde. Die zur Tabelle angemeldeten Forderungen des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--) wurden bei der Verteilung des Erlöses nicht berücksichtigt. Im Juli 2003 ist die GmbH wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht worden.