BFH - Beschluss vom 22.10.2004
XI B 166/02
Normen:
AO § 157 Abs. 2 § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 § 18 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 504
Steuertelex 2005, 248
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 01.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 6635/99

Festsetzungsfrist für die Gewerbesteuer

BFH, Beschluss vom 22.10.2004 - Aktenzeichen XI B 166/02

DRsp Nr. 2005/1885

Festsetzungsfrist für die Gewerbesteuer

1. Für die Frage des Ablaufs der Festsetzungsfrist für die GewSt kommt es nicht darauf an, ob der Stpfl. angenommen hat oder annehmen durfte, zur Abgabe einer GewSt-Erklärung nicht verpflichtet zu sein.2. Das gilt auch für den "Grenzbereich" bei Einkünfteerzielungssachverhalten zwischen § 15 und § 18 EStG. Die Pflicht zur Abgabe einer GewSt-Erklärung allein für den vorgenannten "Grenzbereich" gesondert zu regeln, wäre weder mit dem Gebot der Gleichbehandlung zu vereinbaren, noch würde es der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden dienen.

Normenkette:

AO § 157 Abs. 2 § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 § 18 ;

Gründe: