BFH - Urteil vom 24.08.2001
VI R 42/94
Normen:
AO (1977) § 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2361
BFHE 196, 26
BStBl II 2001, 782
DB 2001, 2585
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen

BFH, Urteil vom 24.08.2001 - Aktenzeichen VI R 42/94

DRsp Nr. 2001/15926

Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen

»Ein Strafverfahren hat nur dann Einfluss auf die für die Hinterziehungszinsen geltende Festsetzungsfrist, wenn es bis zum Ablauf des Jahres eingeleitet wird, in dem die hinterzogenen Steuern unanfechtbar festgesetzt wurden.«

Normenkette:

AO (1977) § 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Kapitalgesellschaft, übergab dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) durch ihren Steuerberater am 24. Februar 1987 vor Beginn einer Lohnsteuer-Außenprüfung berichtigte Lohnsteuer-Anmeldungen für die Zeiträume IV/1983, 12/1984 und IV/1985, die zuvor nicht angemeldete Aushilfslöhne auswiesen. Sie bezahlte kurzfristig die nachgemeldeten Steuerbeträge. Der Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom 23. März 1987 nahm auf die Nachmeldung der Steuerabzugsbeträge Bezug und führte im Übrigen zu keinen Beanstandungen. Das FA hob deshalb mit Bescheid vom 26. März 1987 den Vorbehalt der Nachprüfung hinsichtlich der Lohnsteuer-Anmeldungen 1984 bis 1986 auf, wobei es darauf hinwies, dass die Pauschalsteuer nach § 40a des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Abgabe berichtigter Lohnsteuer-Anmeldungen nachgemeldet wurde.