I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Kapitalgesellschaft, übergab dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) durch ihren Steuerberater am 24. Februar 1987 vor Beginn einer Lohnsteuer-Außenprüfung berichtigte Lohnsteuer-Anmeldungen für die Zeiträume IV/1983, 12/1984 und IV/1985, die zuvor nicht angemeldete Aushilfslöhne auswiesen. Sie bezahlte kurzfristig die nachgemeldeten Steuerbeträge. Der Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom 23. März 1987 nahm auf die Nachmeldung der Steuerabzugsbeträge Bezug und führte im Übrigen zu keinen Beanstandungen. Das FA hob deshalb mit Bescheid vom 26. März 1987 den Vorbehalt der Nachprüfung hinsichtlich der Lohnsteuer-Anmeldungen 1984 bis 1986 auf, wobei es darauf hinwies, dass die Pauschalsteuer nach § 40a des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Abgabe berichtigter Lohnsteuer-Anmeldungen nachgemeldet wurde.
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