FG Düsseldorf - Urteil vom 27.05.2015
4 K 1961/14 VSt
Normen:
StromStG § 9b; AO § 47; AO § 155 Abs. 4; AO § 169 Abs. 1 Satz 1; AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; AO § 170 Abs. 1; AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; AO § 170 Abs. 2 Satz 2; AO § 170 Abs. 3; StromStV § 17b Abs. 1 Satz 3; StromStV § 17b Abs. 1 Satz 4;

Festsetzungsfrist für Stromsteuervergütungsansprüche

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2015 - Aktenzeichen 4 K 1961/14 VSt

DRsp Nr. 2015/10943

Festsetzungsfrist für Stromsteuervergütungsansprüche

Die einjährige Festsetzungsfrist für Stromsteuervergütungsansprüche beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs, für das die Steuervergütung begehrt wird und in dem der jeweilige Vergütungsanspruch durch die Entnahme des Stroms entstanden ist. Die Entstehung des Vergütungsanspruchs nicht davon abhängig, dass für den Strom, für den die Entlastung begehrt wird, zuvor die Stromsteuer festgesetzt worden ist. Der Vergütungsantrag stellt keine Steueranmeldung i.S.d. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO dar und richtet sich auch nicht auf die Aufhebung oder Änderung einer bereits erfolgten Steuerfestsetzung i.S.d. § 170 Abs. 3 AO. Ist die Festsetzungsverjährung bereits eingetreten, kommt es nicht darauf an, ob die Antragsfristen nach § 17b Abs. 1 Sätze 3 oder 4 StromStV eingehalten worden sind.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StromStG § 9b; AO § 47; AO § 155 Abs. 4; AO § 169 Abs. 1 Satz 1; AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; AO § 170 Abs. 1; AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; AO § 170 Abs. 2 Satz 2; AO § 170 Abs. 3; StromStV § 17b Abs. 1 Satz 3; StromStV § 17b Abs. 1 Satz 4;

Tatbestand

Die Klägerin beantragte am 04.09.2013 die Entlastung nach § 9b des Stromsteuergesetzes () für das Jahr 2011 in Höhe von 132.921,79 €.