BFH - Beschluss vom 08.02.2007
XI B 70/06
Normen:
AO § 174 Abs. 4 S. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1071
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 09.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen V 19/2002

Festsetzungsfrist nach § 174 Abs. 4 Satz 4 AO

BFH, Beschluss vom 08.02.2007 - Aktenzeichen XI B 70/06

DRsp Nr. 2007/6789

Festsetzungsfrist nach § 174 Abs. 4 Satz 4 AO

Die Rechtsfrage, ob bei Anwendung des § 174 Abs. 4 Satz 4 AO auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, oder auf den Zeitpunkt, in dem der aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid aufgehoben oder geändert wurde, ist anhand des Gesetzeswortlaut eindeutig im erstgenannten Sinn zu beantworten.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4 S. 4 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung geltend gemacht, das Finanzgericht (FG) habe Beweisanträge übergangen, sind nach ständiger Rechtsprechung unter anderem das Sitzungsprotokoll oder der Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, in dem die Beweismittel benannt sind, die das FG nicht erhoben hat, genau zu bezeichnen. Wird gerügt, das Gericht habe einen mündlich gestellten, aber nicht protokollierten Beweisantrag übergangen, ist der Vortrag erforderlich, dass von der Möglichkeit, die Berichtigung des Protokolls zu beantragen, Gebrauch gemacht wurde (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 69, 70, m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdebegründungsschriftsatz nicht.