Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung geltend gemacht, das Finanzgericht (FG) habe Beweisanträge übergangen, sind nach ständiger Rechtsprechung unter anderem das Sitzungsprotokoll oder der Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, in dem die Beweismittel benannt sind, die das FG nicht erhoben hat, genau zu bezeichnen. Wird gerügt, das Gericht habe einen mündlich gestellten, aber nicht protokollierten Beweisantrag übergangen, ist der Vortrag erforderlich, dass von der Möglichkeit, die Berichtigung des Protokolls zu beantragen, Gebrauch gemacht wurde (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 69, 70, m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdebegründungsschriftsatz nicht.
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