BFH - Beschluß vom 13.10.1999
I B 156/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 545

Festsetzungsfrist; Selbstanzeige

BFH, Beschluß vom 13.10.1999 - Aktenzeichen I B 156/98

DRsp Nr. 2000/893

Festsetzungsfrist; Selbstanzeige

1. Eine Abweichung einer FG-Entscheidung von einer Entscheidung des BFH i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt nur vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH. 2. Hat das FG eine Rechtsfrage überhaupt nicht zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht, kann es nicht von einem höchstrichterlichen Urteil abgewichen sein. 3. Hat eine Stpfl. ausdrücklich darum gebeten, die steuerlichen Auswirkungen ihrer Selbstanzeige zu berücksichtigen, weicht das FG nicht von der BFH-Entscheidung vom 30.07.1997 - II R 9/95, BStBl II 1997, 635 ab.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.