I.
Der Kläger wurde für das Streitjahr 1989 mit seiner inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau durch Bescheid vom 11.3.1991 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Hiergegen legte er Einspruch ein. Vor Abschluß des Einspruchverfahrens hat der Kläger am 27.7.1993 Klage erhoben. Die den Antrag des Klägers zurückweisende Einspruchsentscheidung wurde erst am 28.8.1995 erlassen.
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