FG Köln - SENATSUrteil vom 31.08.2000
15 K 6221/95
Normen:
AO 1977 § 171 Abs. 4; AO 1977 § 181 Abs. 1; AO 1977 § 181 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2000, 1368

Festsetzungsverjährung - Reichweite der Ablaufhemmung nach einer Außenprüfung

FG Köln, SENATSUrteil vom 31.08.2000 - Aktenzeichen 15 K 6221/95

DRsp Nr. 2001/1901

Festsetzungsverjährung - Reichweite der Ablaufhemmung nach einer Außenprüfung

Eine Betriebsprüfung, die sich auf die Einkommensteuer bezieht, hemmt nicht die Festsetzungsfrist für solche Besteuerungsgrundlagen, die der gesonderten und einheitlichen Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO unterliegen. Die Unterscheidung zwischen Festsetzungs- und Feststellungsverfahren verbietet den Schluss, eine für das Festsetzungsverfahren wirksame verjährungshemmende Maßnahme wirke ebenfalls im Feststellungsverfahren verjährungshemmend.

Normenkette:

AO 1977 § 171 Abs. 4; AO 1977 § 181 Abs. 1; AO 1977 § 181 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die Kläger im Zuge der Rückveräußerung von landwirtschaftlichen Flächen in G an die Fa. ... AG (folgend nur: AG) Entschädigungsleistungen im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG erhalten haben.

Die Kläger sind Eheleute, die in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in R und zuvor in G führten. Die Einkünfte aus dem Betrieb erklärten sie in den jeweiligen Einkommensteuererklärungen; Erklärungen über die gesonderte und einheitliche Feststellung dieser Einkünfte gaben sie nicht ab.