FG Düsseldorf - Beschluss vom 23.05.2006
15 V 1431/06 A (V)
Normen:
AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 § 170 Abs. 2 Nr. 1 § 171 § 208 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1458
EFG 2006, 1215

Festsetzungsverjährung; Ablaufhemmung; Selbstanzeige; Einleitung eines Steuerstrafverfahrens - Kein früherer Fristablauf bei Selbstanzeige und Ermittlungsbeginn vor Ablauf der 10-jährigen Festsetzungsverjährung - Verhältnis von § 171 Abs. 5 und Abs. 9 AO

FG Düsseldorf, Beschluss vom 23.05.2006 - Aktenzeichen 15 V 1431/06 A (V)

DRsp Nr. 2006/22923

Festsetzungsverjährung; Ablaufhemmung; Selbstanzeige; Einleitung eines Steuerstrafverfahrens - Kein früherer Fristablauf bei Selbstanzeige und Ermittlungsbeginn vor Ablauf der 10-jährigen Festsetzungsverjährung - Verhältnis von § 171 Abs. 5 und Abs. 9 AO

1. Das Finanzamt für Steuerfahndung und Steuerstrafsachen ist nicht gehindert, nach Eingang einer Selbstanzeige ein Steuerstrafverfahren einzuleiten. 2. Die hierdurch nach § 171 Abs. 5 AO ab Prüfungsbeginn bewirkte Ablaufhemmung wird nicht durch die aufgrund einer Selbstanzeige laufende zeitlich begrenzte Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO verdrängt. 3. § 171 Abs. 9 AO verdrängt Abs. 5 lediglich für den Fall, dass der Steuerpflichtige vor Ablauf der 10-jährigen Festsetzungsfrist die Selbstanzeige erstattet und die Finanzbehörde erst nach Ablauf dieser Frist ein Steuerstrafverfahren einleitet.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 § 170 Abs. 2 Nr. 1 § 171 § 208 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob für das Streitjahr 1992 hinsichtlich der Vermögensteuer bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist und der Antragsgegner damit am Erlass eines geänderten Vermögensteuerbescheids gehindert ist.