BFH - Beschluss vom 15.05.2007
I B 10/07
Normen:
AO § 171 Abs. 4, § 197 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1624
Vorinstanzen:
FG Münster - 6 K 1904/06 AO - 22.11.2006,

Festsetzungsverjährung; Außenprüfung

BFH, Beschluss vom 15.05.2007 - Aktenzeichen I B 10/07

DRsp Nr. 2007/13865

Festsetzungsverjährung; Außenprüfung

1. Es ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung da bereits höchstrichterlich geklärt, dass es nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, eine Außenprüfung auch für Steuern anzuordnen, für die Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Denn die Frage der Verjährung lässt sich vielfach erst nach der Klärung des Sachverhalts durch die Außenprüfung zuverlässig beantworten. 2. Anders verhält es sich nur, wenn der Eintritt der Festsetzungsverjährung offenkundig auf der Hand liegt.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 4, § 197 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), da sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage anhand der bisherigen Rechtsprechung und aus dem Gesetz beantworten lässt und daher keiner Klärung bedarf.