FG München - Urteil vom 31.01.2013
10 K 1438/10
Normen:
AO § 155 Abs. 4; AO § 169 Abs. 2 S. 2 Alt. 2; AO § 170 Abs. 1; AO § 378; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 68 Abs. 1; OWiG § 31 Abs. 3;

Festsetzungsverjährung bei zu Unrecht (Steuerstraftat) ausgezahltem Kindergeld

FG München, Urteil vom 31.01.2013 - Aktenzeichen 10 K 1438/10

DRsp Nr. 2013/7810

Festsetzungsverjährung bei zu Unrecht (Steuerstraftat) ausgezahltem Kindergeld

1. Aufgrund der Ablaufhemmung endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist. 2. Die Verjährung beginnt mit der Beendigung des Delikts. 3. Beim Kindergeld als Steuervergütung tritt die Beendigung erst mit der letzten unrechtmäßigen Gewährung ein. Da das Kindergeld monatlich gewährt wird, erfolgt jeden neuen Monat eine weitere unrechtmäßige Gewährung.

1. Der Bescheid vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … wird insoweit aufgehoben, als er die Kindergeldfestsetzung für die Monate Juni 1998 – Juni 2000 aufhebt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 42% und die Beklagte 58%.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 155 Abs. 4; AO § 169 Abs. 2 S. 2 Alt. 2; AO § 170 Abs. 1; AO § 378; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 68 Abs. 1; OWiG § 31 Abs. 3;

Gründe: