BFH - Beschluss vom 22.06.2011
VII S 1/11
Normen:
AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 191 Abs. 3 S. 3;

Festsetzungsverjährung der Inanspruchnahme aus einem Haftungsbescheid für i.R.e. Betriebsprüfung ermittelte Steuerschulden

BFH, Beschluss vom 22.06.2011 - Aktenzeichen VII S 1/11

DRsp Nr. 2011/17788

Festsetzungsverjährung der Inanspruchnahme aus einem Haftungsbescheid für i.R.e. Betriebsprüfung ermittelte Steuerschulden

1. NV: § 191 Abs. 3 Satz 4 AO ist dahin auszulegen, dass die Festsetzungsfrist für einen Haftungsbescheid nicht endet, solange die Steuer noch geltend gemacht werden kann, sei es durch Festsetzung, sei es in anderer, im Einzelfall durch Gesetz vorgeschriebenen Weise. Deshalb ist im Insolvenzverfahren/Gesamtvollstreckungsverfahren entscheidend, dass die Feststellung der angemeldeten Steuerforderung zur Tabelle wie die Steuerfestsetzung wirkt, der Feststellungsvermerk der Tabelle gilt als Titel für die nachfolgende Einzelzwangsvollstreckung, wenn bzw. soweit die Forderung im Gesamtvollstreckungsverfahren ausgefallen ist. 2. NV: § 191 Abs. 3 Satz 4 2. Variante AO, der das Ende der Festsetzungsfrist für die Haftung in den Fällen, in denen die Steuer festgesetzt ist, entsprechend § 171 Abs. 10 AO bestimmt, regelt keinen absoluten Endzeitpunkt, sondern den frühesten Zeitpunkt des Verjährungseintritts. Auf den Beginn des Fristlaufs hat die Regelung keine Auswirkung. 3. NV: Der BFH ist an Feststellungen des FG in den Entscheidungsgründen in einem Revisionsverfahren nicht gebunden, wenn diese zu den vom FG selbst im Tatbestand seines Urteils getroffenen Feststellungen in Widerspruch stehen.

Normenkette:

AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 191 Abs. 3 S. 3;

Gründe