FG München - Beschluss vom 03.07.2001
13 V 952/01
Normen:
AO § 169 Abs. 1 ; AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 171 Abs. 3a ; AO § 90 Abs. 1 ; FGO § 76 ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; FGO § 69 ;

Festsetzungsverjährung, Festsetzungsfrist, Anlaufhemmung, Ablaufhemmung;; Mitwirkungspflicht;; Nachweis von Schulden bei der Vermögensteuer; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Vermögensteuer zum 1.1.1990

FG München, Beschluss vom 03.07.2001 - Aktenzeichen 13 V 952/01

DRsp Nr. 2001/15618

Festsetzungsverjährung, Festsetzungsfrist, Anlaufhemmung, Ablaufhemmung;; Mitwirkungspflicht;; Nachweis von Schulden bei der Vermögensteuer; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Vermögensteuer zum 1.1.1990

Zur pflichtmäßigen Mitwirkung im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens und des sich daran anschließenden Gerichtsverfahrens (hier: Aussetzung der Vollziehung) gehört es, dass der Steuerpflichtigen anhand präsenter Beweismittel nachweist oder zumindest glaubhaft macht, dass bestimmte Schulden zu einem bestimmten Stichtag (noch) vorgelegen haben. 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 1 ; AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 171 Abs. 3a ; AO § 90 Abs. 1 ; FGO § 76 ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; FGO § 69 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren 13 K 2978/99 die Höhe der als Schuldposten anzusetzenden übrigen Verbindlichkeiten im Rahmen der Vermögensteuer(VSt)-Veranlagung zum 1. Januar 1990, welche der Antragsgegner (Finanzamt -FA-) mit 200.000 DM geschätzt hat.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 28. April 1999, die Akten und auch die von den Beteiligten zur Hauptsache eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.