I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren 13 K 2978/99 die Höhe der als Schuldposten anzusetzenden übrigen Verbindlichkeiten im Rahmen der Vermögensteuer(VSt)-Veranlagung zum 1. Januar 1990, welche der Antragsgegner (Finanzamt -FA-) mit 200.000 DM geschätzt hat.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 28. April 1999, die Akten und auch die von den Beteiligten zur Hauptsache eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
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