Umstritten ist, ob die aufgrund einer Schenkung von Geschäftsanteilen an einer grundstücksbesitzenden GmbH entstandene Grunderwerbsteuer mit Bescheid vom 4. August 2017 gegenüber dem Kläger festgesetzt werden konnte oder ob zu diesem Zeitpunkt bereits Festsetzungsverjährung im Hinblick auf diesen Vorgang eingetreten ist.
Im Jahr 2017 verkaufte Herr A (Kläger) als Alleingesellschafter der B GmbH 51 vom Hundert seiner Anteile an der GmbH an Herrn C. Die Veräußerungsanzeige erhielt der Beklagte am 23. März 2017. Mittels der Veräußerungsanzeige erlangte der Beklagte über
den im Zeitraum 2003 bis 2009 erfolgten Anteilserwerb des Klägers an der GmbH Kenntnis.
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