FG Hessen - Beschluss vom 23.04.2008
7 V 773/08
Normen:
MinöStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 ; MinöStG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3b ; MinöStG § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ; AO § 169 Abs. 2 S. 2 ;

Festsetzungsverjährung; Mineralölsteuer; Treibgas; Heizgas; Steuerhinterziehung; Differenzbetrag - Umfang der Festsetzungsverjährung bei hinterzogenen Mineralölsteuern

FG Hessen, Beschluss vom 23.04.2008 - Aktenzeichen 7 V 773/08

DRsp Nr. 2008/13099

Festsetzungsverjährung; Mineralölsteuer; Treibgas; Heizgas; Steuerhinterziehung; Differenzbetrag - Umfang der Festsetzungsverjährung bei hinterzogenen Mineralölsteuern

1. Festsetzungsverjährung für hinterzogene Steuern tritt nicht nur hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen der ermäßigten Steuer für Heizgas und der höheren ermäßigten Steuer zur Verwendung als Treibgas ein, sondern für den vollen Steuerbetrag, die ausgelöst wird, wenn das Flüssiggas abweichend vom Verwendungszweck verwendet wird. 2. Die Hinterziehung erfasst nur den Steuerbetrag, der durch die Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung des jeweiligen Steuerpflichtigen verkürzt worden ist. Ist eine Steuerfestsetzung aus anderen Gründen darüber hinaus unzutreffend, ist also das Verhalten der Steuerpflichtigen nicht kausal für die zu niedrige Steuerfestsetzung, liegt insoweit keine Hinterziehung vor.

Normenkette:

MinöStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 ; MinöStG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3b ; MinöStG § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ; AO § 169 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger betrieb seit dem ... unter anderem eine Agentur für technische Gase. Jedenfalls in den Jahren ab 1995 vertrieb er auch Flüssiggas. Der Kläger hat sein Geschäft zum 01.01.200... an ... übergeben.