FG Köln - Beschluss vom 17.03.2005
12 V 96/05
Normen:
StraBEG § 11 Abs. 1 § 12 ;

Festsetzungsverjährung nach § 12 StraBEG

FG Köln, Beschluss vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 12 V 96/05

DRsp Nr. 2006/20745

Festsetzungsverjährung nach § 12 StraBEG

§ 12 StraBEG ist auch dann anzuwenden, wenn die Strafbefreiungserklärung unvollständig war.

Normenkette:

StraBEG § 11 Abs. 1 § 12 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin gab beim Finanzamt für die Jahre 1993 bis 2001 eine strafbefreiende Erklärung nach dem SrtraBEG ab. Die Erklärung betrifft Einnahmen aus Tafelgeschäften. Die hierauf entfallende Steuer (48.512,- EUR) wurde fristgerecht entrichtet. Daneben reichte sie eine Selbstanzeige ein, mit der sie Zinseinkünfte aus anderen Kapitalanlagen nacherklärte.

Der Antragsgegner nahm die Erklärung zum Anlass, auch für 1991 und 1992 auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhende Einkommensteuerbescheide zu erlassen (Bescheide vom 15.12.2004). Mit den hiergegen fristgerecht erhobenen Einsprüchen beruft sich die Antragstellerin auf den Eintritt der (besonderen) Festsetzungsverjährung nach § 12 StraBEG. Über den Einspruch ist bislang noch nicht entschieden. Den Antrag, die strittige Einkommensteuer von der Vollziehung auszusetzen, lehnte das Finanzamt ab.

Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Antragstellerin Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht. Auf die Schriftsätze vom 10.01.2005, 17.02.2005 und 09.03.2005 wird Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1991 und 1992 vom 15.12.2004 auszusetzen.