FG Niedersachsen - Urteil vom 10.11.2003
1 K 10277/00
Normen:
AO § 169 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 171 Abs. 9 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 468

Festsetzungsverjährung; Selbstanzeige; Steuerhinterziehung - Festsetzungsverjährung bei Selbstanzeige

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.11.2003 - Aktenzeichen 1 K 10277/00

DRsp Nr. 2004/1195

Festsetzungsverjährung; Selbstanzeige; Steuerhinterziehung - Festsetzungsverjährung bei Selbstanzeige

1. Bei Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO zehn Jahre. 2. Werden über Jahre hinweg grob unrichtige Angaben zur Höhe der Kapitaleinkünfte in den Steuererklärungen gemacht, ist eine Steuerhinterziehung nicht zweifelhaft. 3. Der Lauf der Jahresfrist gem. § 171 Abs. 9 AO beginnt erst, wenn der Stpfl. seine Selbstanzeige hinsichtlich Steuerart und Veranlagungszeitraum konkretisiert. Es gehört zu den Mindestanforderungen an eine Selbstanzeige, dass der Stpfl. Steuerart und Veranlagungszeitraum benennt und die äußeren Umrisse des Sachverhaltes derart schildert, dass erkennbar wird, was Gegenstand der Selbstanzeige sein soll.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 171 Abs. 9 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob der Änderung eines Steuerbescheides der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegensteht.

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin nach ihrem am 23. September 1997 verstorbenen Ehemann L..S. In der im Jahre 1988 beim Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung 1987 gaben die Eheleute S ihre Einnahmen aus Kapitalvermögen mit 2.618,- DM an. Die Veranlagung zur Einkommensteuer 1987 erfolgte mit Einkommensteuerbescheid 1987 vom 12. Dezember 1998 insoweit erklärungsgemäß.