FG Hessen - Beschluss vom 26.05.2011
7 V 2951/10
Normen:
AO § 191 Abs. 3; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1; AO § 71; AO § 70 Abs. 2; AO § 70 Abs. 1; AO § 35;

Festsetzungsverjährungsfrist; Haftung; Steuerhinterziehung; Vertretener - Haftung des Vertretenen bei Steuerhinterziehung eines für ihn gem. § 35 AO Handelnden

FG Hessen, Beschluss vom 26.05.2011 - Aktenzeichen 7 V 2951/10

DRsp Nr. 2011/12130

Festsetzungsverjährungsfrist; Haftung; Steuerhinterziehung; Vertretener - Haftung des Vertretenen bei Steuerhinterziehung eines für ihn gem. § 35 AO Handelnden

Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 3; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1; AO § 71; AO § 70 Abs. 2; AO § 70 Abs. 1; AO § 35;

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist die Rechtsnachfolgerin der A in X. Seit der Wiedervereinigung lieferten sowohl hessische Milcherzeuger wie auch Milcherzeuger aus Thüringen bei der A Milch ab. Im Juli 1999 begannen durch das Zollfahndungsamt Y geführte umfängliche steuerstrafrechtliche Ermittlungen, aufgrund derer Abgabenbescheide über die Festsetzung von Milchgarantiemengenabgabe an zahlreiche Milcherzeuger erfolgten.

Bei der A waren in dem für den vorliegenden Fall maßgeblichen Zeitraum (1997/1998) die Herren B und C angestellt. Die Genannten wurden durch Urteil des Landgerichts ..vom 19. Mai 2009 wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in vier Fällen sowie wegen versuchter gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daneben wurden jeweils Gesamtgeldstrafen von 360 Tagessätzen mit unterschiedlicher Tagessatzhöhe ausgeurteilt. Dieses Urteil ist seit dem 1. Juli 2010 rechtskräftig.