VG Stuttgart - Urteil vom 05.05.2022
4 K 3013/19
Normen:
GenG § 64; GenG § 11; LVwVfG § 39; LVwVfG § 37; WPO § 43; WPO § 44;

Feststellender Verwaltungsakt, Ermächtigungsgrundlage; Ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung; Staatsaufsicht, Rechtsaufsicht; Genossenschaft, genossenschaftliche Prüfungen; GdW-Richtlinie; Ermessensfehler, Begründung

VG Stuttgart, Urteil vom 05.05.2022 - Aktenzeichen 4 K 3013/19

DRsp Nr. 2022/16906

Feststellender Verwaltungsakt, Ermächtigungsgrundlage; Ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung; Staatsaufsicht, Rechtsaufsicht; Genossenschaft, genossenschaftliche Prüfungen; GdW-Richtlinie; Ermessensfehler, Begründung

1. § 64 Abs. 1 und 2 GenG lässt sich keine Befugnis zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes entnehmen. 2. Eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 GenG ist mehr als eine rechtmäßige Aufgabenerfüllung.

Soweit das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, wird es eingestellt.

Die Ziffer 1 Satz 1, die Ziffern 2b. i., ii., iii., iv. und vi., die Ziffern 2c. i., ii. 4., iii. und iv. und die Ziffern 2e. und f. des Bescheides des Beklagten vom 09.04.2019 werden aufgehoben.

Ziffer 2a. Satz 4 des Bescheides des Beklagten vom 09.04.2019 wird aufgehoben, soweit darin auf die unter Ziffer 2.b. i., ii., iii., iv. und vi., Ziffer 2c. i., ii. 4., iii. und iv. und Ziffer 2e. genannten Maßnahmen Bezug genommen wird.

In Ziffer 2b. v. werden die Worte "anhand der unter i. genannten Dokumente" aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt ¼ und der Beklagte ¾ der Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

GenG § 64; GenG § 11; LVwVfG § 39; LVwVfG § 37; WPO § 43; WPO § 44;

Tatbestand: