BFH - Urteil vom 09.10.2001
VII R 47/00
Normen:
EWGR 199/72 Art. 1 ; EWGR 203/74; EWGV 1061/69; EWGV 1822/86; EWGV 4154/87; ZK Art. 37 Art. 68 Art. 70 Art. 71 Art. 78 ; ZKDV Art. 242 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 555

Feststellung der Beschaffenheit einer Ware; Ermittlung des Stärkegehalts einer Ware

BFH, Urteil vom 09.10.2001 - Aktenzeichen VII R 47/00

DRsp Nr. 2002/2303

Feststellung der Beschaffenheit einer Ware; Ermittlung des Stärkegehalts einer Ware

1. Zur Ermittlung der Beschaffenheit einer Ware durch die Zollbehörden. 2. Zur Untersuchung und Ermittlung des Stärkegehalts einer Ware.

Normenkette:

EWGR 199/72 Art. 1 ; EWGR 203/74; EWGV 1061/69; EWGV 1822/86; EWGV 4154/87; ZK Art. 37 Art. 68 Art. 70 Art. 71 Art. 78 ; ZKDV Art. 242 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) meldete in dem Zeitraum vom 19. Februar 1993 bis zum 27. Dezember 1995 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) Hunde- und Katzenfutter aus den USA jeweils unter der Unterpos. 2309 10 31 der Kombinierten Nomenklatur (KN), in Aufmachung für den Einzelverkauf, mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis einschließlich 30 Gewichtshundertteilen (GHT), keine Milcherzeugnisse enthaltend, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Das HZA fertigte die Waren entsprechend der Anmeldung ab und erhob die hierfür vorgesehenen Einfuhrabgaben.