I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) meldete in dem Zeitraum vom 19. Februar 1993 bis zum 27. Dezember 1995 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) Hunde- und Katzenfutter aus den USA jeweils unter der Unterpos. 2309 10 31 der Kombinierten Nomenklatur (KN), in Aufmachung für den Einzelverkauf, mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis einschließlich 30 Gewichtshundertteilen (GHT), keine Milcherzeugnisse enthaltend, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Das HZA fertigte die Waren entsprechend der Anmeldung ab und erhob die hierfür vorgesehenen Einfuhrabgaben.
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