LAG Niedersachsen - Urteil vom 07.02.2024
8 Sa 568/23
Normen:
BUrlG § 1; BUrlG § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven, vom 05.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 65/23

Feststellung der dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zustehenden Urlaubstage; Tarifliche Regelungsmöglichkeit eines über den im BUrlG geregelten Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubsanspruch; Übertragung nicht genommenen Urlaubs in das Folgejahr

LAG Niedersachsen, Urteil vom 07.02.2024 - Aktenzeichen 8 Sa 568/23

DRsp Nr. 2024/8299

Feststellung der dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zustehenden Urlaubstage; Tarifliche Regelungsmöglichkeit eines über den im BUrlG geregelten Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubsanspruch; Übertragung nicht genommenen Urlaubs in das Folgejahr

1. Die Tarifvertragsparteien können Urlaubsansprüche, die den Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln. Diese Befugnis schließt die Befristung des Mehrurlaubs ein. 2. Nach § 26 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 TV-L ist der Erholungsurlaub bis zum 31. Mai des Folgejahres anzutreten, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März des Folgejahres angetreten werden konnte. Hierin liegt ein eigenständiges tarifliches Fristenregime, welches auch für den tariflichen Mehrurlaub gilt.