Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidungen betr. die Jahre 2012 und 2013 sowie teilweiser Abänderung der Einspruchsentscheidung betr. die Jahre 2004 bis 2013 wird der Beklagte verpflichtet, Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2005 bis 2013 zu erlassen, in denen die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) in folgender Höhe festgestellt werden:
2005: ./. 6 919,93 EUR | 2006: ./. 3 978,46 EUR |
2007: ./. 4 889,74 EUR | 2008: ./. 2 062,56 EUR |
2009: ./. 1 033,53 EUR | 2010: ./. 2 314,23 EUR |
2011: ./. 1 427,47 EUR | 2012: ./. 1 650,45 EUR |
2013: ./. 1 306,38 EUR |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten zu 84 v. H. und dem Kläger zu 16 v. H. auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.
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