BGH - Beschluss vom 08.11.2022
5 StR 351/22
Normen:
RVG § 46 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 30.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 616 KLs 23/21 6150 Js 9/21

Feststellung der Erforderlichkeit einer Reise des beigeordneten Verteidigers zur Hauptverhandlung

BGH, Beschluss vom 08.11.2022 - Aktenzeichen 5 StR 351/22

DRsp Nr. 2022/16698

Feststellung der Erforderlichkeit einer Reise des beigeordneten Verteidigers zur Hauptverhandlung

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Reise des Verteidigers Rechtsanwalt F. aus Hamburg zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 8. Dezember 2022 in Leipzig einschließlich einer Anreise am Vortag erforderlich ist.

Normenkette:

RVG § 46 Abs. 2;

Gründe

Der Antragsteller hat als beigeordneter Verteidiger beantragt, die Erforderlichkeit seiner Reise zur Hauptverhandlung vor dem Senat in vorliegender Sache einschließlich einer Anreise am Vortag festzustellen. Bei Anreise am Hauptverhandlungstag müsse er die Reise um 5.30 Uhr antreten.

Diesem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 RVG zu entsprechen. Über die Angemessenheit von Auslagen (Fahrt- und Übernachtungskosten) ist bei der Festsetzung der Vergütung zu entscheiden.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 30.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen