BFH - Urteil vom 27.09.2018
V R 48/16
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2; AO § 52 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 20 und 21, § 60a; FGO § 96 Abs. 1, § 118 Abs. 2; WaffG § 15, § 15a Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 35
BB 2018, 3029
BB 2019, 226
BFH/NV 2019, 144
BFHE 262, 306
BStBl II 2019, 790
DStRE 2019, 165
HFR 2019, 164
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 04.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 418/15

Feststellung der Gemeinnützigkeit eines Vereins mit dem Zweck der Förderung des IPSC-Schießens

BFH, Urteil vom 27.09.2018 - Aktenzeichen V R 48/16

DRsp Nr. 2018/18525

Feststellung der Gemeinnützigkeit eines Vereins mit dem Zweck der Förderung des IPSC-Schießens

Ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsportes, insbesondere des IPSC-Schießens besteht, erfüllt (entgegen Ziffer 6 AEAO zu § 52 AO) die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellung der Gemeinnützigkeit.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 4. August 2016 6 K 418/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2; AO § 52 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 20 und 21, § 60a; FGO § 96 Abs. 1, § 118 Abs. 2; WaffG § 15, § 15a Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) nach seiner Satzung vom 5. Juli 2015 i.d.F. vom 12. August 2015 gemeinnützige Zwecke verfolgt.

§ 2 dieser Satzung bezeichnet als Zweck des Vereins die "Förderung des Schießsports, insbesondere

- IPSC-Schießen (International Practical Shooting Confederation) und

- sonstiges Sportschießen nach den Regeln des Bundes Deutscher Sportschützen 1975 e.V. (BDS), insbesondere durch

- Durchführung von Schießveranstaltungen, insbesondere Übungsschießen und Vereinsmeisterschaften und

- Teilnahme an regionalen, nationalen und internationalen Schießwettbewerben sowie