BFH - Urteil vom 09.03.2017
VI R 86/14
Normen:
EStG §§ 4 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2, 14, 15 Abs. 2, 16 Abs. 2 Satz 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 257, 561
FR 2019, 137
Vorinstanzen:
FG München, vom 01.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2162/12

Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht eines durch Erwerb von Waldgrundstücken begründeten Forstbetriebes, der in der Zeit zwischen Erwerb und Weiterveräußerung der Grundstücke nur geringe Überschüsse erzielt hatErtragsteuerliche Behandlung des Überschusses aus der Weiterveräußerung der Waldgrundstücke

BFH, Urteil vom 09.03.2017 - Aktenzeichen VI R 86/14

DRsp Nr. 2017/9814

Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht eines durch Erwerb von Waldgrundstücken begründeten Forstbetriebes, der in der Zeit zwischen Erwerb und Weiterveräußerung der Grundstücke nur geringe Überschüsse erzielt hat Ertragsteuerliche Behandlung des Überschusses aus der Weiterveräußerung der Waldgrundstücke

1. Bei einem Forstbetrieb, insbesondere einem sog. aussetzenden Betrieb, ist die Totalgewinnprognose objektbezogen, d.h. generationenübergreifend über den Zeitraum der durchschnittlichen oder bei Erwerb bereits hergestellter Baumbestände verbleibenden Umtriebszeit des darin vorherrschenden Baumbestands zu ermitteln (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BFH). 2. Ein Steuerpflichtiger, der durch den Erwerb eines Wald-grundstücks von knapp 5 ha einen Forstbetrieb begründet und diesen durch Hinzuerwerbe auf ca. 7,5 ha erweitert, kann sich regelmäßig auch dann nicht auf Liebhaberei berufen, wenn er ansonsten keine Land- und Forstwirtschaft betreibt, er in der Zeit zwischen Erwerb und Veräußerung weder Bewirtschaftungsmaßnahmen durchgeführt noch Holzeinschläge vornimmt und die auf die verbleibende Umtriebszeit verteilten jährlichen Gewinne 500 € nicht übersteigen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 1. Dezember 2014 7 K 2162/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.