BFH - Beschluss vom 31.01.2011
III B 86/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 23.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1539/08

Feststellung der Haushaltsaufnahme eines behinderten Kindes in den Haushalt der Pflegeeltern i.R.d. Beantragung von Kindergeld

BFH, Beschluss vom 31.01.2011 - Aktenzeichen III B 86/10

DRsp Nr. 2011/4653

Feststellung der Haushaltsaufnahme eines behinderten Kindes in den Haushalt der Pflegeeltern i.R.d. Beantragung von Kindergeld

NV: Hat das FG die Haushaltsaufnahme eines Pflegekindes, das in einem Gebäude in unmittelbarer Nähe zum Haus der Pflegeeltern lebt, aufgrund einer tatsächlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalls bejaht, so ist die Revision nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zuzulassen, ob bei einer Wohnung des Pflegekindes in einem Nachbarhaus von einer Haushaltsaufnahme gesprochen werden kann.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) beantragte im März 2008 Kindergeld für seine volljährige, zu 80% behinderte Schwester (S). Diese lebte in einem Haus, das sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum Haus des Klägers befindet. Tagsüber war S in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt.

Die Beklagte und Beschwerdeführerin (Familienkasse) lehnte den Kindergeldantrag ab, weil S nicht in den Haushalt des Klägers aufgenommen und mit diesem nicht durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden sei. Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.