BSG - Beschluss vom 08.04.2020
B 12 KR 98/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 15.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 3621/18
SG Freiburg, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 1182/17

Feststellung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen KrankenversicherungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 08.04.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 98/19 B

DRsp Nr. 2020/6962

Feststellung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sie seit dem 1.8.2016 als Rentnerin pflichtversichertes Mitglied der Beklagten ist. Die Beklagte lehnte dies ab, weil die Klägerin in der zweiten Hälfte ihres Berufslebens nicht zu mindestens 90 vH Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sei. Das SG Freiburg hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 22.8.2018), das LSG Baden-Württemberg die Berufung zurückgewiesen. In der maßgeblichen Rahmenfrist sei die sog 9/10-Belegung nicht erfüllt. Die Rahmenfrist beginne für die Klägerin mit der erstmaligen Aufnahme einer entgeltlichen Beschäftigung am 1.12.1971. Daran ändere nichts, dass es sich dabei um eine Praktikantenzeit im Rahmen der Ausbildung zum Fachlehrer an Schulen gehandelt habe (Urteil vom 15.10.2019). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.

II