OLG Dresden - Urteil vom 07.06.2018
8 U 1042/17
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; AktG § 256 Abs. 7 S. 1; AktG § 256 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; HGB § 264 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 09.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 HKO 570/16

Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses einer AGFeststellung notwendiger MasseauswirkungenBilanzierung von Verwaltungskostenanteile für Rentenversicherungen als Anschaffungskosten

OLG Dresden, Urteil vom 07.06.2018 - Aktenzeichen 8 U 1042/17

DRsp Nr. 2020/8452

Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses einer AG Feststellung notwendiger Masseauswirkungen Bilanzierung von Verwaltungskostenanteile für Rentenversicherungen als Anschaffungskosten

1. Zur Zulässigkeit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage des Insolvenzverwalters einer Aktiengesellschaft gegen deren Jahresabschluss. 2. Zur Bilanzierung fondsgebundener Lebensversicherungen.

Ein Jahresabschluss ist in wesentlicher Weise fehlerhaft und damit nichtig, wenn eine AG die ihr bekannten, jährlich verbrauchten Verwaltungskostenanteile von Rentenversicherungen als Anschaffungskosten bilanziert und in die Bewertung einfließen lässt.

I. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 09.06.2017, 4 HKO 570/16, wird festgestellt, dass der am 07.03.2013 im Bundesanzeiger veröffentlichte Jahresabschluss der Beklagten zum 31.03.2012 und der unter TOP 2 der in der Urkunds-Nr. xxxx/yyyy des Dresdner Notars Dr. H...... N...... am 02.10.2012 beurkundeten Hauptversammlung gefasste Beschluss der Beklagten über die Gewinnverwendung zum 31.03.2012 nichtig sind.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Der Streithelfer trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.