OLG Hamburg - Beschluss vom 12.02.2021
11 AktG 1/20
Normen:
AktG § 243 Abs. 1; AktG § 246a;
Fundstellen:
AG 2021, 568
BB 2021, 898
BB 2022, 202
WM 2021, 1996
ZIP 2021, 794
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 413 HKO 101/20

Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses einer HauptversammlungKapitalerhöhung ohne BezugsrechtsausschlussEinrichtung eines Bezugsrechtshandels und hieraus zu erwartende ErlöseKompensation eines faktischen Bezugszwangs

OLG Hamburg, Beschluss vom 12.02.2021 - Aktenzeichen 11 AktG 1/20

DRsp Nr. 2021/4498

Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses einer Hauptversammlung Kapitalerhöhung ohne Bezugsrechtsausschluss Einrichtung eines Bezugsrechtshandels und hieraus zu erwartende Erlöse Kompensation eines faktischen Bezugszwangs

1. Auch in einer börsennotierten Aktiengesellschaft kommt bei einer Kapitalerhöhung ohne Bezugsrechtsausschluss eine Anfechtung des Kapitalerhöhungsbeschlusses nach § 243 Abs. 1 AktG wegen eines Treuepflichtverstoßes in Betracht, wenn der deutlich unter dem Börsenkurs der Aktien liegende Ausgabekurs zu einem faktischen Bezugszwang führt. Dabei sind die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich; eine pauschale Betrachtung verbietet sich. 2. Für die Frage, ob die Einrichtung eines Bezugsrechtshandels und hieraus zu erwartende Erlöse den faktischen Bezugszwang kompensieren können, kommt es nicht auf einen Vergleich mit dem wahren (inneren) Wert der Aktien an, sondern auf den Vergleich mit dem rechnerischen Börsenkurs nach Durchführung der Kapitalerhöhung. 3. Im Freigabeverfahren nach § 246a AktG muss der Antragsgegner seine Behauptung, dass der Bezugsrechtshandel nicht funktionieren werde, glaubhaft machen.

1. Es wird festgestellt, dass die Klage der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin, die die Antragsgegnerin vor dem Landgericht Hamburg, Kammer 13 für Handelssachen, Az. 413 HKO 101/20, erhoben hat mit dem Antrag,