Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.06.2020 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu 1/5.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten steht die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten seit dem 01.06.2017 im Streit.
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