FG München - Urteil vom 16.01.2008
14 K 3840/07
Normen:
FGO § 41 Abs. 1 ;

Feststellung der Rechtswidrigkeit angekündigter Vollstreckungsmaßnahmen

FG München, Urteil vom 16.01.2008 - Aktenzeichen 14 K 3840/07

DRsp Nr. 2008/3186

Feststellung der Rechtswidrigkeit angekündigter Vollstreckungsmaßnahmen

Ein Feststellungsbegehren,ein bestimmtes Rechtsverhältnis bestehe nicht, kann nicht auf Rechtsfolgen, die erst in Zukunft eintreten können, gestützt werden.

Normenkette:

FGO § 41 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Klage richtet sich gegen künftige und bereits durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine am 15. April 2004 gegründete GmbH, Geschäftsführer ist N. Unternehmensgegenstand ist die Vermarktung von Datenträgern, datenträgerbasierenden Systemen, Etablierung von Kommunikationssystemen wie z. B. medizinischen Internetportalen sowie Aufbau und Vermarktung von Hard- und Softwaresystemen im Bereich des Gesundheitswesens, sowie Vornahme aller diesem Zweck förderlichen Maßnahmen und Rechtsgeschäfte.

Am 11. September 2006 begann das Finanzamt (FA) mit der Durchprüfung einer Umsatzsteuersonder- sowie einer Steuerfahndungsprüfung bei der Klägerin, beide Prüfungen sind noch nicht abgeschlossen sind.

Derzeit betragen die Steuerrückstände der Klägerin 256.659,02 EUR zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von 10.260 EUR. Am 15. September 2007 erging seitens des FA eine Ankündigung der Vollstreckung, Vollstreckungsmaßnahmen wurden bisher noch nicht durchgeführt.