Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 02. Juni 2015 und der Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2015 verpflichtet, die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gem. § 60a Abs. 1 Satz 1 AO festzustellen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Schießen im Sinne der International Practical Shooting Confederation (im Weiteren: "IPSC-Schießen") Sport im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 21 Abgabenordnung - AO - ist und ob der Gemeinnützigkeit § 52 Abs. 1 AO entgegensteht.
Der Kläger wurde durch Satzung vom 01. März 2015 gegründet. Vorsitzender des Klägers ist Herr B..., der als Syndikusrechtsanwalt beim C... e.V. tätig wird. Stellvertretende Vorsitzende ist Frau D..., die ebenfalls in der Geschäftsstelle des C... e.V. tätig ist.
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