OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.03.2017
14 LB 1/15
Normen:
StGB § 263 Abs. 1; StGB § 263 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 2 Nr. 1; StGB § 266; AO § 370 Abs. 1; LDG § 5 Abs. 2 Nr. 1; LDG § 13 Abs. 1 S. 1; LDG § 14 Abs. 1 S. 2; LDG § 41 Abs. 1; NtVO § 9 Abs. 2; NtVO § 10 Abs. 4 Nr. 2; HNtVO § 13 Abs. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; BeamtStG § 47 Abs. 2; LBG § 93 Abs. 1 S. 2; LBG § 93 Abs. 2 Nr. 1-5;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 06.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 A 7/13

Feststellung der Schwere des begangenen Dienstvergehens bei einer außerdienstlich begangenen Straftat; Aberkennung des Ruhegehalts eines Professors; Betrug zum Nachteil des Dienstherrn wegen der Nichtabführung von Geldern aus Nebentätigkeiten; Tätigkeit eines Beamten als Gutachter; Kürzung des Ruhegehaltes

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.03.2017 - Aktenzeichen 14 LB 1/15

DRsp Nr. 2017/10326

Feststellung der Schwere des begangenen Dienstvergehens bei einer außerdienstlich begangenen Straftat; Aberkennung des Ruhegehalts eines Professors; Betrug zum Nachteil des Dienstherrn wegen der Nichtabführung von Geldern aus Nebentätigkeiten; Tätigkeit eines Beamten als Gutachter; Kürzung des Ruhegehaltes

1. Zwar ist der Senat grundsätzlich gemäß § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 57 Abs. 1 BDG an den Feststellungen im Strafurteil gebunden. Diese Feststellungen müssen aber ausreichend konkretisiert sein, um Pflichtverletzungen des Beamten anzunehmen. Die Feststellungen müssen so konkret sein, dass dem Disziplinargericht die rechtliche Wertung, die nicht der Bindungswirkung unterliegt, möglich ist.2. Bei einem Betrug zum Nachteil des Dienstherrn wegen der Nichtabführung von Geldern aus Nebentätigkeiten müssen es die im Strafurteil getroffenen "Feststellungen" ermöglichen, einen Pflichtenverstoß zu subsumieren. Aus ihnen muss z.B. hervorgehen, für welche Art der Tätigkeit die (öffentlichen) Auftraggeber an den Beamten Honorarzahlungen geleistet haben. Diese Angaben sind erforderlich, um rechtlich beurteilen zu können, ob es sich um genehmigungspflichtige Tätigkeiten gehandelt hat, deren Entgelt der Beamte nach den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 S. 1 NtVO abzuliefern verpflichtet ist.