Die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2008 bis 2014, jeweils vom ..., in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... werden aufgehoben.
2.Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3.Die Revision wird zugelassen.
4.Das Urteil ist hinsichtlich des Kostenausspruchs ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
5.Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in den Streitjahren 2008 bis 2014 in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtig ist.
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