FG Sachsen - Urteil vom 08.10.2020
3 K 49/17
Normen:
EStG § 18; DBA-Großbritannien v. 26.11.1964 (i.d.F. des Revisionsprotokolls v. 23.03.1970) Art. 11 Abs. 1 S. 1; DBA-Großbritannien v. 30.03.2010 Art. 7; AO § 12 S. 1;

Feststellung der Steuerpflichtigkeit in der BRD; Erbringung von Leistungen im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit

FG Sachsen, Urteil vom 08.10.2020 - Aktenzeichen 3 K 49/17

DRsp Nr. 2022/5715

Feststellung der Steuerpflichtigkeit in der BRD; Erbringung von Leistungen im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit

Tenor

1.

Die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2008 bis 2014, jeweils vom ..., in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... werden aufgehoben.

2.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3.

Die Revision wird zugelassen.

4.

Das Urteil ist hinsichtlich des Kostenausspruchs ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

5.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

EStG § 18; DBA-Großbritannien v. 26.11.1964 (i.d.F. des Revisionsprotokolls v. 23.03.1970) Art. 11 Abs. 1 S. 1; DBA-Großbritannien v. 30.03.2010 Art. 7; AO § 12 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in den Streitjahren 2008 bis 2014 in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtig ist.