FG Münster - Urteil vom 19.04.2024
4 K 870/21 E
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;

Feststellung der Unwirksamkeit eines Einkommensteuerbescheids wegen fehlender Bekanntgabe

FG Münster, Urteil vom 19.04.2024 - Aktenzeichen 4 K 870/21 E

DRsp Nr. 2024/7381

Feststellung der Unwirksamkeit eines Einkommensteuerbescheids wegen fehlender Bekanntgabe

1. Der Finanzbehörde obliegt der volle Beweis für den Zugang des schriftlichen Verwaltungsaktes auch dann, wenn der Nichtzugang erst nach Jahren geltend gemacht wird. 2. Die Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 AO wirdnicht allein dadurch erschüttert, dass ein Dritter mit Nichtwissen bestreitet, dass ein durch einfachen Brief übermittelter Verwaltungsakt dem Adressaten zugegangen ist.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Bescheid für 2016 über Einkommensteuer vom 23. 10. 2017 wegen fehlender Bekanntgabe unwirksam ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die (fehlende) Bekanntgabe eines Einkommensteuerbescheids. Die Klägerin ist eine Stiftung und als Gesamtrechtsnachfolgerin der Steuerpflichtigen der Auffassung, dass dieser der Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 23. 10. 2017 nicht bekannt gegeben wurde.