Es wird festgestellt, dass der Bescheid für 2016 über Einkommensteuer vom 23. 10. 2017 wegen fehlender Bekanntgabe unwirksam ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die (fehlende) Bekanntgabe eines Einkommensteuerbescheids. Die Klägerin ist eine Stiftung und als Gesamtrechtsnachfolgerin der Steuerpflichtigen der Auffassung, dass dieser der Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 23. 10. 2017 nicht bekannt gegeben wurde.
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