I.
Streitig ist, ob der Beklagte das Steuergeheimnis verletzt hat.
Der Kl ist ehemaliger Finanzbeamter, der in den Streitjahren 1997-1999 Versorgungsbezüge erhielt. Mit Urteil vom 12. August 2004 im Verfahren 1 K 4183/03 wurde seine Klage i.S. Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag der Jahre 1997-1999, bei der es hauptsächlich um die Frage der Anerkennung von Verlusten aus Gewerbebetrieb (Hausverwaltung) ging, als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil vom 12. August 2004 Bezug genommen.
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