OLG Hamburg - Beschluss vom 12.08.2019
6 Sch 2/19
Normen:
ZPO § 1032 Abs. 2; HGB § 484;

Feststellung der Zulässigkeit eines SchiedsverfahrensSeefrachtvertrag zwischen einem Befrachter und einem VerfrachterKein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten anderer Befrachter

OLG Hamburg, Beschluss vom 12.08.2019 - Aktenzeichen 6 Sch 2/19

DRsp Nr. 2020/3252

Feststellung der Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens Seefrachtvertrag zwischen einem Befrachter und einem Verfrachter Kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten anderer Befrachter

Orientierungssatz: Ein Seefrachtvertrag zwischen einem Befrachter und einem Verfrachter ist kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten anderer Befrachter.

Der Antrag der Antragstellerin festzustellen, dass in Bezug auf Schadensersatzansprüche, die der Antragstellerin wegen der Beschädigung ihrer unter Konnossement XXX...................................... an Bord des Y........................... beförderten Ladung (Accumulator Assembly, zwei Hoist Cylinder) infolge eines Ladungsverschubs von Schienen, in Hamburg am 31. 12. 2017 gegen Konossement xxx...................................... an Deck desselben Schiffs gestaut, gegen die Antragsgegnerinnen zustehen könnten, das Schiedsverfahren nach den Regeln der GMAA zulässig ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf 300.000 € festgesetzt

Normenkette:

ZPO § 1032 Abs. 2; HGB § 484;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt Feststellung der Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens.