FG Düsseldorf - Urteil vom 29.10.2009
16 K 1567/09 F
Normen:
EStG § 35 Abs. 2; EStG § 35 Abs. 3 Satz 1; EStG § 35 Abs. 3 Satz 2; EStG § 35 Abs. 3 Satz 4;
Fundstellen:
DStRE 2011, 416
EFG 2010, 798

Feststellung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Steuerermäßigung nach § 35 EStG; Gewerbesteuermessbetrag; Steuerermäßigung; Atypisch stille Beteiligung; Organgesellschaft; Organträger

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 16 K 1567/09 F

DRsp Nr. 2010/2643

Feststellung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Steuerermäßigung nach § 35 EStG; Gewerbesteuermessbetrag; Steuerermäßigung; Atypisch stille Beteiligung; Organgesellschaft; Organträger

1. Ist eine atypisch still an einer KG beteiligte GmbH ihrerseits Organgesellschaft einer Organträger-Personengesellschaft, deren Gesellschafter zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung des § 35 EStG berechtigt sind, muss der auf die atypisch stille Beteiligung entfallende Gewerbesteuer-Messbetrag in analoger Anwendung der für mehrstöckige Personengesellschaften geltenden Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG a. F. in die Feststellung der anteiligen Gewerbesteuer-Messbeträge auf der Ebene der Organträger-Personengesellschaft einbezogen werden. 2. Der Höhe nach ist die Durchleitung des - auf der Ebene der KG - für die Organgesellschaft festgestellten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags auf den Anteil beschränkt, zu dem die Organträger-Personengesellschaft an der Organgesellschaft beteiligt ist. 3. Verfahrensrechtlich bedarf es hierzu keiner zwischengeschalteten Feststellung des auf den Organträger entfallenden anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags auf der Ebene der Organgesellschaft.

Tenor