Feststellung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Steuerermäßigung nach § 35 EStG; Gewerbesteuermessbetrag; Steuerermäßigung; Atypisch stille Beteiligung; Organgesellschaft; Organträger
FG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 16 K 1567/09 F
DRsp Nr. 2010/2643
Feststellung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Steuerermäßigung nach § 35EStG; Gewerbesteuermessbetrag; Steuerermäßigung; Atypisch stille Beteiligung; Organgesellschaft; Organträger
1. Ist eine atypisch still an einer KG beteiligte GmbH ihrerseits Organgesellschaft einer Organträger-Personengesellschaft, deren Gesellschafter zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung des § 35EStG berechtigt sind, muss der auf die atypisch stille Beteiligung entfallende Gewerbesteuer-Messbetrag in analoger Anwendung der für mehrstöckige Personengesellschaften geltenden Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG a. F. in die Feststellung der anteiligen Gewerbesteuer-Messbeträge auf der Ebene der Organträger-Personengesellschaft einbezogen werden.2. Der Höhe nach ist die Durchleitung des - auf der Ebene der KG - für die Organgesellschaft festgestellten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags auf den Anteil beschränkt, zu dem die Organträger-Personengesellschaft an der Organgesellschaft beteiligt ist.3. Verfahrensrechtlich bedarf es hierzu keiner zwischengeschalteten Feststellung des auf den Organträger entfallenden anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags auf der Ebene der Organgesellschaft.
Tenor
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