FG Berlin - Urteil vom 01.03.2000
6 K 6444/98
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e; KStG § 6 Abs. 5 ; EStG § 4d; BewG § 19 Abs. 4 ; BewG § 19 Abs. 1 ; BewG § 19 Abs. 2 Satz 2; GewStG § 3 Nr. 9 ; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 1; BewG § 21 Abs. 1 ; BewG § 106 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 637

Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens

FG Berlin, Urteil vom 01.03.2000 - Aktenzeichen 6 K 6444/98

DRsp Nr. 2001/1423

Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens

1. Die Gewerbesteuerbefreiung einer (grundsätzlich steuerbefreiten) Unterstützungskasse entfällt in den Jahren einer Überdotierung rückwirkend ab dem Beginn des Erhebungszeitraums. 2. Der Einheitswert des Betriebsvermögens als maßgebende Ausgangsgröße für die Besteuerung muß bereits zum 1. Januar des Jahres der erstmaligen Überdotierung zur Ermittlung des Gewerbekapitals festgestellt werden. 3. Der Umfang der partiellen Steuerpflicht kann sowohl im Verfahren der Einheitswertfeststellung als auch im Gewerbesteuermeßbetragsverfahren festgelegt werden.

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e; KStG § 6 Abs. 5 ; EStG § 4d; BewG § 19 Abs. 4 ; BewG § 19 Abs. 1 ; BewG § 19 Abs. 2 Satz 2; GewStG § 3 Nr. 9 ; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 1; BewG § 21 Abs. 1 ; BewG § 106 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte berechtigt war, für die Klägerin auf den Stichtag 1. Januar 1993 einen Einheitswert des Betriebsvermögens festzustellen und den Gewerbesteuermeßbetrag für den Besteuerungszeitraum 1993 unter Berücksichtigung des Gewerbekapitals im Sinne des § 12 Gewerbesteuergesetz - GewStG - zu ermitteln.