BFH - Beschluss vom 22.10.2009
X B 102/08
Normen:
FGO § 126 Abs. 4; AO § 218 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 225
Vorinstanzen:
FG München, vom 04.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3797/06

Feststellung des Erlöschens eines Erstattungsanspruchs wegen Einkommensteuer durch einen Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) als Voraussetzung einer Zahlungsklage

BFH, Beschluss vom 22.10.2009 - Aktenzeichen X B 102/08

DRsp Nr. 2009/28009

Feststellung des Erlöschens eines Erstattungsanspruchs wegen Einkommensteuer durch einen Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) als Voraussetzung einer Zahlungsklage

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 4; AO § 218 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt.

1.

Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe das Verfahrensrecht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs und Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt, indem es nicht ermittelt habe, ob der Einkommensteuerbescheid 1996 eine nichtige Schätzung enthalten hat, ist unsubstantiiert.