Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt.
1.
Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe das Verfahrensrecht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs und Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt, indem es nicht ermittelt habe, ob der Einkommensteuerbescheid 1996 eine nichtige Schätzung enthalten hat, ist unsubstantiiert.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|