OLG Hamm - Beschluss vom 21.04.2021
20 U 184/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 142;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 25.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 156/19

Feststellung des Fortbestandes eines KrankenversicherungsvertragsAnfechtungserklärung des Versicherers wegen arglistiger TäuschungObjektive Falschbeantwortung einer GesundheitsfrageFrage nach einem unerfüllten Kinderwunsch

OLG Hamm, Beschluss vom 21.04.2021 - Aktenzeichen 20 U 184/20

DRsp Nr. 2022/2040

Feststellung des Fortbestandes eines Krankenversicherungsvertrags Anfechtungserklärung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung Objektive Falschbeantwortung einer Gesundheitsfrage Frage nach einem unerfüllten Kinderwunsch

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.08.2020 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das vorgenannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

II.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 37.135,01 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 142;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung des Fortbestandes eines mit der Beklagten geschlossenen Krankenversicherungsvertrages sowie Zahlung wegen ärztlicher Heilbehandlungen. Die Beklagte, die den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten hat, begehrt widerklagend die Rückzahlung bereits erbrachter Versicherungsleistungen.

1. 2. 3.