FG Münster - Urteil vom 11.03.2021
3 K 2647/18 F
Normen:
GrEStG § 17 Abs. 3a; GrEStG § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; GrEStG § 23 Abs. 14 S. 1;

Feststellung des Grundbesitzwertes für ein unbebautes Grundstück

FG Münster, Urteil vom 11.03.2021 - Aktenzeichen 3 K 2647/18 F

DRsp Nr. 2021/5662

Feststellung des Grundbesitzwertes für ein unbebautes Grundstück

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GrEStG § 17 Abs. 3a; GrEStG § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; GrEStG § 23 Abs. 14 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Feststellung des Grundbesitzwertes für ein unbebautes Grundstück in E-Stadt auf den Stichtag 25.09.2015.

Im Zuge komplexer Umstrukturierungsvorgänge innerhalb des Energiekonzerns F. wurde zum Stichtag 25.09.2015 - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - ein grunderwerbsteuerlich relevanter Tatbestand ausgelöst. An diesem Tag erfolgte die Handelsregistereintragung des Notarvertrags vom 26.08.2015, mit dem der gesamte operative Betrieb der F. Kraftwerke GmbH (insbesondere Kohle-, Gas-, Öl- und Wasserkraftwerke) im Wege der Ausgliederung auf die Klägerin übertragen wurde. Dieser operative Betrieb umfasste umfangreichen Grundbesitz sowie diverse gesellschaftsrechtliche Beteiligungen, denen im Inland belegene Grundstücke zuzurechnen waren. Hierzu zählte das streitgegenständliche unbebaute Grundstück in E-Stadt, Flur xxx, Flurstücke xxx und xxx, Größe 8.177 qm, das als Lagerplatz genutzt wurde.