FG München - Beschluss vom 26.08.2005
4 V 2213/05
Normen:
BewG § 146 Abs. 6 ;

Feststellung des Mindestwertes von bebauten Grundstücken; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Feststellung des Grundstückswertes zum 11.09.2001

FG München, Beschluss vom 26.08.2005 - Aktenzeichen 4 V 2213/05

DRsp Nr. 2005/14539

Feststellung des Mindestwertes von bebauten Grundstücken; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Feststellung des Grundstückswertes zum 11.09.2001

Bei der Ermittlung des Mindestwertes ist das Grundstück als - fiktiv - unbebaut zu behandeln und damit auf die mögliche zulässige Bebauung abzustellen und nicht auf die Nutzungsqualität der vorhandenen Bebauung.

Normenkette:

BewG § 146 Abs. 6 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren die Höhe des sogenannten Bedarfswertes.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 26. April 2005, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragsteller beantragen beantragen die Vollziehung der Feststellungsbescheide vom 10. Dezember 2003 in Höhe von 180.457,00 DM wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt, den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist begründet.